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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONPLAN GmbH

 

  1. Allgemeines
    1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der CONPLAN und ihren Auftraggebern sind ausschließlich die nachfolgenden AGB maßgebend; etwaige hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von CONPLAN nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachfolgenden AGB gelten somit insbesondere, wenn CONPLAN mit der System-, Anwendungs- oder Organisationsberatung und/oder mit der Erstellung, Lieferung bzw. Überlassung einzelner in sich abgeschlossener Software-Programme oder -Teile beauftragt wird. Bestimmungen eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages gehen den nachfolgenden Bestimmungen im Zweifel vor.
    2. Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge wie auch dieser AGB bedürfen der Schriftform.
    3. Sind oder werden die AGB teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen, wirtschaftlichen Interessen dem Vertragsziel am nächsten kommt.
    4. Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
    5. Erfüllungsort ist Ismaning. Gerichtsstand ist München.
    6. Die Rechte und Pflichten aus den zwischen CONPLAN und dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen sind nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners übertragbar.
  2. Auftragserteilung und Durchführung
    Die von CONPLAN zu erbringenden Leistungen, etwaige einzuhaltende Termine und/oder Fristen, die Vergütung sowie etwaige weitere Konditionen werden in einem Einzelvertrag festgelegt.
  3. Unmöglichkeit, Verzug
    Ist CONPLAN aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt sowie bei nicht vorhersehbaren und von ihr nicht zu vertretenden Leistungshindernissen, die durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwinden sind) nicht in der Lage, die in einem Einzelvertrag übernommenen Leistungen rechtzeitig zu erbringen und ist dies auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht möglich, ist CONPLAN berechtigt, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein solches Kündigungsrecht steht beiden Vertragsparteien zu, wenn die rechtzeitige Erbringung der von CONPLAN in einem Einzelvertrag übernommenen Leistungen aus Gründen, die keine Vertragspartei zu vertreten hat, nicht erfolgen kann und diese auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist. In den zuvor genannten Fällen behält der Auftraggeber den Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Teilleistungen, CONPLAN ihren anteiligen Vergütungsanspruch. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
  4. Untersuchungs- und Rügepflicht; Leistungsumfang
    1. Ist der Kunde Kaufmann, so ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile und jede andere Ware nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler CONPLAN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Mängeln, die nicht einfach reproduzierbar sind, wird der Auftraggeber ausreichendes Material in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen.
    2. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.
  5. Abnahme von Leistungen, Gewährleistung
    1. Handelt es sich bei den von CONPLAN aufgrund eines Einzelvertrages zu erbringenden Leistungen um ein Werk, so hat der Auftraggeber dieses nach Bereitstellung und entsprechender Aufforderung bzw. der Mitteilung der Fertigstellung durch CONPLAN abzunehmen. Verweigert der Kunde die Abnahme, so hat er CONPLAN unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Werktagen nach Installation, konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei CONPLAN ein, so gilt das Werk als abgenommen. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Im Falle eines Kaufvertrages über Standardsoftware hat die Abnahme unverzüglich nach Ablieferung zu erfolgen.
    2. Die Produktivsetzung des Werkes bzw. im Falle von Standardsoftware die Installation und/oder der erstmalige Einsatz des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, stehen der Abnahme gleich.
    3. Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und wegen ihrer hohen Komplexität nicht immer fehlerfrei ausgeliefert werden kann.
    4. Sieht ein Einzelvertrag die Erstellung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen und deren jeweilige Abnahme vor, ist CONPLAN verpflichtet, die Teilleistungen nach ihrer Fertigstellung zur Abnahme bereitzustellen und dies mitzuteilen bzw. zur Abnahme aufzufordern. Im übrigen gilt in diesen Fällen in Bezug auf die Teilleistung dasselbe wie in Bezug auf die Abnahme des Gesamtwerkes in Ziff. 5.1. und 5.2. dieser AGB geregelt.
    5. Handelt es sich bei dem mit CONPLAN geschlossenen Einzelvertrag um einen Werkvertrag, so ist CONPLAN berechtigt, aufgetretene Mängel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung zu beseitigen.
    6. Handelt es sich bei dem mit CONPLAN geschlossenen Einzelvertrag um einen Kaufvertrag, so ist der Käufer im Falle eines Mangels, zur Ausübung seines Wahlrechts zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung, erst nach Abstimmung mit CONPLAN und unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten Belange befugt.
    7. Ist CONPLAN zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
    8. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber CONPLAN verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme bzw. soweit diese nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Werkes; im Falle eines Kaufvertrages beginnt sie mit Übergabe der Kaufsache. Während der Dauer etwaiger Verhandlungen über einen Mangel ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Die Hemmung hat die Wirkung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    9. Erbringt CONPLAN Leistungen, die nicht unter ihre Gewährleistungspflicht fallen, ist sie berechtigt, diese dem Auftraggeber zu einem angemessenen Preis und gemäß den Bedingungen des Einzelvertrages in Rechnung zu stellen. Sofern in einem Einzelvertrag eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart wird, gilt in jedem Fall als angemessen der in dem Einzelvertrag vereinbarte Stunden- oder Tagessatz.
  6. Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Alle Rechnungen der CONPLAN sind ohne jeden Abzug mit ihrem Zugang bei dem Auftraggeber, spätestens jedoch innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Kalendertagen ab Ausstellungsdatum, zur Zahlung fällig.
    3. Bei Zahlungsverzug ist CONPLAN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% bei Endverbrauchern bzw. 8% bei Kaufleuten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund bleibt CONPLAN unbenommen.
    4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, sie wird mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklärt.
    5. Werden CONPLAN nach Abschluß eines Einzelvertrages Umstände bekannt, die auf eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so ist sie berechtigt, für alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sofortige Zahlung zu verlangen. CONPLAN ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die Erbringung der noch ausstehenden Leistungen von der Leistung von Sicherheiten durch den Auftraggeber oder von Vorauszahlungen des Auftraggebers innerhalb angemessener Frist abhängig zu machen. Läuft die Frist fruchtlos ab, so ist CONPLAN berechtigt, von dem jeweiligen Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
    6. CONPLAN behält in einem solchen Fall ihren Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Sie muß sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Die von CONPLAN gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der CONPLAN, also auch solcher aus früheren Leistungen sowie zukünftiger Forderungen, wenn sie mit den gelieferten Produkten in Zusammenhang stehen, Eigentum der CONPLAN.
    2. Erlischt das Eigentum von CONPLAN aufgrund Verbindung oder Vermischung, so geht das Miteigentum wertanteilsmäßig auf CONPLAN über.
    3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung berechtigt, sofern nicht Vertrags- oder Lizenzbestimmungen der CONPLAN entgegenstehen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind jedoch nicht gestattet. Forderungen aus der Weiterveräußerung werden vom Auftraggeber bereits jetzt in Höhe der ausstehenden Forderungen an CONPLAN abgetreten. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an CONPLAN abgetretene Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Von etwaigen Zwangsvollstreckungen in das Vorbehaltsgut hat der Auftraggeber CONPLAN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    4. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung von CONPLAN um über 20%, so ist CONPLAN verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten freizugeben.
  8. Haftung
    1. Für Schäden aus Unvermögen, Verzug, Unmöglichkeit oder der Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten wird die Haftung von CONPLAN bzgl. der in Ziffer 1.1. genannten Leistungen auf die Höhe der jeweiligen vertraglichen Vergütung sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen von Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.
    2. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen eingetreten wäre.
    3. Im übrigen haftet CONPLAN nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um die Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht handelt. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht haftet CONPLAN auch für leichte Fahrlässigkeit, allerdings nur für solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen von Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.
    4. Die in Ziffer 8.1.-8.3. genannten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für deliktische Ansprüche gegen CONPLAN.